§ 28 BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

§ 28 BImSchG Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. 2Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.