§ 28 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 28 TV-L Sonderurlaub

§ 28 Sonderurlaub

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.