§ 28 TVoeD
Stand: 22.04.2023
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21,
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 28 TVoeD Sonderurlaub

§ 28 Sonderurlaub

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.