§ 282 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

§ 282 SGB III Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

§ 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. 2Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen. (2) 1Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. 2Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere 1. untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht, 2. vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln, 3. volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung messen und 4. Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren. (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen. (5)