§ 287 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 287 StPO Benachrichtigung von Abwesenden

§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu. (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.