§ 29 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 29 SGB I Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, 2 a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, c) Hilfen zur Hochschulbildung, d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere a) Leistungen für Wohnraum, b) Assistenzleistungen, c) heilpädagogische Leistungen, d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,