(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des ein Arbeitstag, b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des zwei Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag, d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
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