Stand: 18.11.2020
zuletzt geändert durch:
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung, BGBl. I S. 2451

§ 3 AltfahrzeugV Rücknahmepflichten

§ 3 Rücknahmepflichten

AltfahrzeugV ( Altfahrzeug-Verordnung )

(1) 1Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. 2Satz 1 gilt im Fall der Bevollmächtigung nach § 10 a für den Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils vertretenen Herstellers vom Letzthalter zurückzunehmen sind. 3Die Hersteller von Fahrzeugen oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10 a die Bevollmächtigten müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder an einen anerkannten Demontagebetrieb, der vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10 a vom Bevollmächtigten zur Rücknahme bestimmt worden ist, unentgeltlich zurücknehmen. (2) 1Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. 2Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht. (3)