§ 3 BDSG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 BDSG Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.