§ 30 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 30 StPO Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

§ 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.