§ 301 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.