§ 31 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 4 Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen

§ 31 FZV Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung

§ 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung 1. über die internetbasierte Erstzulassung, 2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder 3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4. 3Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.