§ 310 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 310 StPO Weitere Beschwerde

§ 310 Weitere Beschwerde

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Verhaftung, 2. eine einstweilige Unterbringung oder 3. einen Vermögensarrest nach § 111 e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro betreffen. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.