(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, 2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, 4. für Maßnahmen nach dem
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