§ 33 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt Beratung

§ 33 SGB III Berufsorientierung

§ 33 Berufsorientierung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen 1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und 2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.