§ 33 TVoeD
Stand: 22.04.2023
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21,
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 33 TVoeD Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, es sei denn, zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten ist während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, den Beendigungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI hinauszuschieben, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2)