§ 333 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.