§ 342 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge

§ 342 SGB III Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.