§ 349 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren

§ 349 a SGB III Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

§ 349 a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.