§ 35 a SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Erster Titel Verfassung

§ 35 a SGB IV Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen

§ 35 a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. 3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 4Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über 1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, 2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. 2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. (3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 2Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. (4)