§ 35 a VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL III Verwaltungsakt
ABSCHNITT 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35 a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

§ 35 a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.