§ 35 BeamtVG
FNA: 2030-25
Fassung vom: 24.02.2010
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 35 BeamtVG Unfallausgleich

§ 35 Unfallausgleich

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser beträgt

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1 200 Euro,
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1 600 Euro,
5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2 000 Euro.

3Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. (2)