(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser beträgt
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro, 2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro, 3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1 200 Euro, 4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1 600 Euro, 5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2 000 Euro.
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