§ 35 d StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 35 d StVZO Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.