§ 35 h StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 35 h StVZO Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

§ 35 h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens 1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen, 2. zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen. (2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen. (3) 1In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. 2Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. (4)