§ 357 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung
Dritter Abschnitt Umlagen
Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage

§ 357 SGB III Verordnungsermächtigung

§ 357 Verordnungsermächtigung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind, 2. den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile, 3. zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, 4. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen, 5. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und 6. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage festzulegen. (2)