§ 36 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
II. Führen von Kraftfahrzeugen
6. Fahrerlaubnis auf Probe

§ 36 FeV Besondere Aufbauseminare nach § 2 b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes

§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2 b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) 1Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens zwei und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. 2Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. 3An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. (4)