§ 36 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

§ 36 FGO (Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs)

§ 36 (Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.