§ 36 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
V. Fahrzeugregister

§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren

§ 36 Abruf im automatisierten Verfahren

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister 1. an die Zulassungsbehörden oder 2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6 g Absatz 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. (2) 1Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen 1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind, b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a oder § 24 c, c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 1 a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24 a oder § 24 c, Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § Abs. aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern.