§ 36 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL I Gerichtsverfassung
4. ABSCHNITT Vertreter des öffentlichen Interesses

§ 36 VwGO (Vertreter des öffentlichen Interesses)

§ 36 (Vertreter des öffentlichen Interesses)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. 2Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden. (2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.