§ 365 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.