§ 37 b StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
V. Fahrzeugregister

§ 37 b StVG Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

§ 37 b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: 1. Geschwindigkeitsübertretungen, 2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes, 3. Überfahren eines roten Lichtzeichens, 4. Trunkenheit im Straßenverkehr, 5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln, 6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes, 7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens, 8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren. (2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit: 1. amtliches Kennzeichen, 2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 3. Land der Zulassung, 4. Marke des Fahrzeugs, 5. Handelsbezeichnung, 6. EU-Fahrzeugklasse, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.