§ 37 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 37 ZPO Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.