§ 377 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung

§ 377 SGB III Berufung und Abberufung der Mitglieder

§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen. (2) 1Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. 2Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. (3) 1Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat, 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder 4. das Mitglied es beantragt. 2Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist. (4)