§ 38 b StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
V. Fahrzeugregister

§ 38 b StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke

§ 38 b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass 1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person jederzeit gewährleistet wird, 2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden, 3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind,