§ 387 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 387 StPO Vertretung in der Hauptverhandlung

§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten. (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.