§ 39 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 5 Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

§ 39 FZV Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde

§ 39 Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. 2Der Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der automatisierten Entscheidung an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde weiterzuleiten. 3Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag in das Postfach der Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde dem Großkunden nach Abschluss des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt zu geben 1. durch einen elektronischen Bescheid, 2. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und 3. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach. (3) 1Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln: 1. das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung, 2. die Höhe der festgesetzten Gebühr und Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.