§ 4 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 4 BZRG Verurteilungen

§ 4 Verurteilungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt, 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, 3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder 4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.