§ 4 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ERSTES HAUPTSTÜCK Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 4 JGG Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.