§ 4 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
I. Verkehrsvorschriften

§ 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) 1Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. 2Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz 1. von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder 2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter dienen. 3Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. 4Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden. (2)