1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|