§ 403 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren

§ 403 StPO Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.