§ 408 b StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

§ 408 b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

§ 408 b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.