§ 41 a StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 41 a StVZO Druckgasanlagen und Druckbehälter

§ 41 a Druckgasanlagen und Druckbehälter

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder 2. komprimiertem Erdgas (CNG) oder 3. Flüssigerdgas (LNG) oder 4. Wasserstoff in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein. (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder 2. komprimiertem Erdgas (CNG) oder 3. Flüssigerdgas (LNG) oder 4. Wasserstoff im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. (3) 1Spezielle Bauteile für die Verwendung von 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder 2. komprimiertem Erdgas (CNG) oder 3. Flüssigerdgas (LNG) oder 4. Wasserstoff im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. 2Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden. (4)