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(1) 1Die Verfahren nach a) § 127a der Zivilprozessordnung, b) § 620, § 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, d) § 621g der Zivilprozessordnung,“. e) § 641d der Zivilprozessordnung, f) § 644 der Zivilprozessordnung , g) § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. gelten jeweils als besondere Angelegenheit. 2Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. (2)