§ 42 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
II. Führen von Kraftfahrzeugen
7. Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 42 FeV Fahreignungsseminar

§ 42 Fahreignungsseminar

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. 2Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) 1Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. 2Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. 3Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. 4Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. 5Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. (3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: 1. Einzelbaustein "Seminarüberblick", 2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung, 3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,