§ 421 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§ 421 SGB III Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. 2Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. 3Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. (2) 1Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. 2Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. (3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet: 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, 2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und