§ 439 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 439 StPO Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.