§ 44 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
B. Sonderregelungen

§ 44 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - 1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen, soweit es sich nach den in den Ländern jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht um berufsbildende Schulen handelt.

Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - 1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 3Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Nr. 2 a Zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen -