§ 444 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

§ 444 a SGB III Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

§ 444 a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) § 28 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28 a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann. (2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131 a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. (3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2016 entstanden sind.