§ 45 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 45 StVZO Kraftstoffbehälter

§ 45 Kraftstoffbehälter

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) 1Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. 2Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. 3Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. 4Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. 5Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. 6Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. 7Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen. (1 a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach § 30 a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. (2) 1Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. 2Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz. (3)